Kinder- und Jugendschutzkonzept
Dieses Konzept dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Vereinsleben des FC 98 Auerbach/Stetten.
Fassung vom 23.08.202
Beschlossen durch: Vorstandschaftsbeschluss.
Inkrafttreten: 23.08.2026
Nächste Überprüfung: spätestens im August 2028
Präambel
Der FC 98 Auerbach/Stetten e.V. übernimmt Verantwortung für das körperliche, seelische und soziale Wohlergehen aller Kinder und Jugendlichen, die am Vereinsleben teilnehmen.
Kinder und Jugendliche sollen beim FC 98 Auerbach/Stetten e.V. Fußball in einem sicheren, wertschätzenden und entwicklungsfördernden Umfeld erleben. Der Verein duldet keine Form von körperlicher, psychischer oder sexualisierter Gewalt, Vernachlässigung, Diskriminierung, Mobbing, Einschüchterung oder Machtmissbrauch.
Kinderschutz ist eine gemeinsame und dauerhafte Aufgabe des Vorstands, der Jugendleitung, der Trainerinnen und Trainer, der Betreuungspersonen, der Eltern und aller weiteren Vereinsangehörigen. Grundlage ist eine Kultur des Hinsehens, Zuhörens und verantwortlichen Handelns.
Das Konzept orientiert sich am DFB-Handlungsleitfaden Kinderschutz im Verein. Der DFB empfiehlt insbesondere eine Verankerung des Kinderschutzes im Verein, klar benannte Ansprechpersonen und einen verbindlichen Interventionsplan.
1. Ziele des Schutzkonzeptes
Dieses Konzept verfolgt insbesondere folgende Ziele:
• Schutz: Kinder und Jugendliche werden vor Gewalt, Grenzverletzungen, Vernachlässigung, Diskriminierung und Missbrauch geschützt.
• Prävention: Risiken werden frühzeitig erkannt und durch klare Regeln möglichst vermieden.
• Handlungssicherheit: Verantwortliche wissen, wie sie bei Beobachtungen, Beschwerden oder Verdachtsfällen handeln müssen.
• Beteiligung: Kinder und Jugendliche kennen ihre Rechte und werden altersgerecht an Entscheidungen beteiligt.
• Transparenz: Zuständigkeiten, Regeln sowie Beschwerde- und Meldewege sind allen Beteiligten bekannt.
• Hilfe: Betroffene Kinder und Jugendliche erhalten schnellstmöglich geeignete Unterstützung.
• Qualität: Der Schutz von Minderjährigen wird als verbindliches Qualitätsmerkmal der Vereinsarbeit verstanden.
2. Geltungsbereich
Das Konzept gilt bei sämtlichen Angeboten und Veranstaltungen des FC 98 Auerbach/Stetten e.V., insbesondere bei:
• Training, Spielen und Turnieren,
• Auswärtsfahrten und Fahrgemeinschaften,
• Trainingslagern und Übernachtungen,
• Ferienangeboten und Vereinsveranstaltungen,
• Umkleide- und Duschsituationen,
• Einzelgesprächen und Einzeltraining,
• medizinischer oder physiotherapeutischer Betreuung,
• digitaler Kommunikation und Nutzung sozialer Medien,
• Foto-, Video- und Öffentlichkeitsarbeit.
Es gilt verbindlich für:
• Vorstandsmitglieder und Jugendleitung,
• Trainerinnen und Trainer,
• Übungsleitungen und Betreuungspersonen,
• ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeitende,
• Praktikantinnen und Praktikanten,
• Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, soweit sie im Vereinsauftrag tätig sind,
• Fahrdienste und regelmäßig eingesetzte Helferinnen und Helfer,
• externe Personen, die im Vereinsauftrag mit Minderjährigen arbeiten.
Auch Eltern, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie Kinder und Jugendliche selbst sind verpflichtet, die grundlegenden Schutz- und Verhaltensregeln einzuhalten.
3. Rechtliche und verbandliche Grundlagen
Das Schutzkonzept berücksichtigt insbesondere:
• das Recht jedes Kindes auf Schutz, Förderung und Beteiligung,
• das Bundeskinderschutzgesetz,
• die Vorgaben des Strafgesetzbuchs zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Un-versehrtheit,
• das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, soweit anwendbar,
• die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz,
• die Satzungen und Ordnungen des DFB, des zuständigen Landesfußballverbandes und des zuständigen Sportbundes,
• die DFB-Empfehlungen zum Kinder- und Jugendschutz.
Der Verein beachtet die konkreten Anforderungen des zuständigen Landesfußballverbandes, Kreisverbandes und Landessportbundes.
4. Grundhaltung des Vereins
Der FC 98 Auerbach/Stetten e.V. verpflichtet sich zu folgenden Grundsätzen:
1. Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle.
2. Grenzen werden respektiert. Ein Nein, Stopp oder erkennbares Unwohlsein wird ernst genommen.
3. Kinder tragen niemals die Verantwortung für Übergriffe.
4. Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse dürfen nicht ausgenutzt werden.
5. Beschwerden werden ernst genommen. Niemand erleidet Nachteile, weil er eine Beobachtung oder Be-schwerde in gutem Glauben mitteilt.
6. Verdachtsfälle werden nicht vereinsintern aufgeklärt. Der Verein sichert Informationen, schützt Betroffene und bezieht qualifizierte externe Stellen ein.
7. Vertraulichkeit wird gewahrt. Informationen werden nur an Personen weitergegeben, die sie zur Bear-beitung benötigen.
8. Beschuldigte werden nicht vorverurteilt. Gleichzeitig haben Schutz und Sicherheit betroffener Minderjähriger Vorrang.
9. Diskriminierung wird nicht geduldet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung oder sozialem Hintergrund.
10. Fehler und Grenzverletzungen dürfen angesprochen werden. Eine offene Rückmeldekultur stärkt den Schutz aller Beteiligten.
5. Verantwortlichkeiten
5.1 Vorstand
Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Einführung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung dieses Schutzkonzeptes.
Er sorgt insbesondere dafür, dass:
• geeignete Schutzbeauftragte bestellt werden,
• ausreichend Zeit und Mittel für Prävention und Qualifizierung vorhanden sind,
• Verhaltenskodex und Prüfverfahren verbindlich umgesetzt werden,
• Beschwerden und Verdachtsfälle nach dem Interventionsplan bearbeitet werden,
• externe Fachberatung erreichbar ist,
• Datenschutz und Dokumentationspflichten eingehalten werden,
• das Konzept regelmäßig überprüft und weiterentwickelt wird.
5.2 Jugendleitung
Die Jugendleitung unterstützt die praktische Umsetzung im Trainings- und Spielbetrieb. Sie informiert Trainerteams, Eltern sowie Kinder und Jugendliche über die geltenden Regeln und achtet auf deren Einhaltung.
5.3 Schutzbeauftragte
Der Verein bestellt möglichst zwei Schutzbeauftragte unterschiedlichen Geschlechts. Diese sollten nach Möglichkeit nicht in einem direkten Abhängigkeitsverhältnis zu den betroffenen Mannschaften stehen.
Funktion Name E-Mail Telefon
Schutzbeauftrage/r
Jugendleiter Michael Frick m.frick9@web.de +49 170 3247595
Mädchenleiterin Alexandra Beck hierkommtalex-b@web.de +49 160 98363737
Zuständiges Vorstandsmitglied
1. Vorstand Polykarp Platzer pplatzer@live.de +49 151 16404509
Externe Fachberatungsstelle
LRA Unterallgäu Frau Baumgartner jugendpflege@lra.unterallgaeu.de +49 8261 995-242
Die Schutzbeauftragten:
• sind vertrauliche Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche, Eltern und Vereinsangehörige,
• nehmen Beobachtungen und Beschwerden entgegen,
• dokumentieren Meldungen sachlich und vertraulich,
• beraten sich bei Verdachtsfällen mit einer unabhängigen Fachstelle,
• koordinieren das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Vorstandsmitglied,
• führen grundsätzlich keine eigene Befragung oder Beweisermittlung durch,
• organisieren Präventionsmaßnahmen und Schulungen,
• berichten dem Vorstand mindestens einmal jährlich ohne personenbezogene Details über den Umset-zungsstand.
Bei Befangenheit oder persönlicher Nähe zu Beteiligten übernimmt die jeweils andere Schutzperson oder eine externe Fachstelle.
6. Risikoanalyse
Der Verein überprüft regelmäßig, in welchen Situationen Kinder und Jugendliche besonderen Risiken ausgesetzt sein können.
Risikobereich Mögliche Gefahr Verbindliche Schutzmaßnahme
Umkleiden und Duschen
Risiko: Verletzung der Intimsphäre
Verbindliche Schutzmaßnahme: Keine Foto- oder Videoaufnahmen; Erwachsene betreten die Räume nur nach Ankündigung und bei begründetem Anlass.
Einzeltraining
Unbeobachtete Abhängigkeitssituation
Verbindliche Schutzmaßnahme: Möglichst Sichtkontakt zu Dritten, offene oder einsehbare Räume und Information an die Eltern.
Fahrgemeinschaften
Alleinfahrt mit einer Betreuungsperson
Verbindliche Schutzmaßnahme: Fahrten transparent planen; möglichst mehrere Kinder oder Erwachsene beteiligen.
Übernachtungen
Risiko: Unklare Aufsicht und fehlende Rückzugsmöglichkeiten
Verbindliche Schutzmaßnahme: Getrennte Schlafbereiche; Betreuungspersonen schlafen nicht mit Minderjährigen in einem Zimmer, außer in begründeten Notfällen.
Körperkontakt
Risiko: Überschreitung persönlicher Grenzen
Verbindliche Schutzmaßnahme: Körperkontakt nur sportlich oder medizinisch erforderlich und vorher angekündigt; Ablehnung wird respektiert.
Verletzungsversorgung
Risiko: Berührung intimer Körperbereiche
Verbindliche Schutzmaßnahme: Maßnahme erklären, Zustimmung einholen und möglichst eine weitere Person hinzuziehen.
Digitale Kommunikation
Risiko: Private oder sexualisierte Kontakte
Verbindliche Schutzmaßnahme: Offizielle, transparente Gruppenkanäle; keine geheimen Chats und keine sexualisierten Inhalte.
Fotos und Videos
Risiko: Bloßstellung oder unzulässige Veröffentlichung
Verbindliche Schutzmaßnahme: Einwilligungen beachten; keine Aufnahmen in Umkleiden, Duschen oder verletzlichen Situationen.
Rituale und Feiern
Risiko: Demütigung, Gruppenzwang oder Alkohol
Verbindliche Schutzmaßnahme: Keine entwürdigenden Aufnahmerituale; Jugendschutzgesetz und Alkoholverbot beachten.
Leistungsdruck
Risiko: Einschüchterung oder seelische Gewalt
Verbindliche Schutzmaßnahme: Keine Drohungen, Beschimpfungen, Bloßstellungen oder Bestrafung durch Trainingsentzug.
Zuschauerbereich
Risiko: Beleidigungen oder aggressives Verhalten
Verbindliche Schutzmaßnahme: Einschreiten durch Vereinsverantwortliche; Anwendung eines Eltern- und Zuschauerkodex.
Soziale Medien
Risiko: Cybermobbing, Grooming oder öffentliche Herabsetzung
Verbindliche Schutzmaßnahme: Klare Medienregeln, Meldemöglichkeiten und unverzügliche Sicherung problematischer Inhalte.
Die Risikoanalyse wird mindestens alle zwei Jahre, nach größeren organisatorischen Veränderungen und nach relevanten Vorfällen aktualisiert. Kinder, Jugendliche, Eltern und Trainerteams sollen daran beteiligt werden.
7. Personalauswahl und persönliche Eignung
Der FC 98 Auerbach/Stetten e.V. setzt im Kinder- und Jugendbereich nur Personen ein, die fachlich und persönlich geeignet erscheinen. Vor Aufnahme einer regelmäßigen Tätigkeit werden mindestens folgende Punkte umgesetzt:
1. Persönliches Gespräch über Aufgaben, Verantwortung und Kinderschutz.
2. Erläuterung und Aushändigung dieses Schutzkonzeptes.
3. Unterzeichnung des Verhaltenskodex und der Selbstverpflichtung.
4. Prüfung, ob ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist.
5. Dokumentation der Prüfung durch eine hierzu berechtigte Person.
6. Einweisung in Meldewege und Interventionsverfahren.
7. Teilnahme an einer angemessenen Kinderschutzschulung.
Hinweise auf grenzverletzendes Verhalten oder Zweifel an der persönlichen Eignung werden sorgfältig geprüft. Der Einsatz im Kinder- und Jugendbereich kann bis zur Klärung eingeschränkt oder ausgesetzt werden.
8. Erweitertes Führungszeugnis
8.1 Vorlagepflicht
Personen, die Minderjährige regelmäßig, wiederholt, intensiv, eigenverantwortlich oder über längere Zeit betreuen, beaufsichtigen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt haben, müssen vor Tätigkeitsbeginn ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Das gilt regelmäßig insbesondere für:
• Trainerinnen und Trainer,
• Betreuungspersonen
• Jugendleitung,
• Verantwortliche bei Trainingslagern und Übernachtungen,
• Personen mit regelmäßigem Einzelkontakt zu Minderjährigen,
• regelmäßig eingesetzte Fahr- und Begleitpersonen, soweit Art, Intensität und Dauer des Kontakts dies erfordern.
Bei kurzfristigen Einsätzen wird anhand von Art, Intensität und Dauer des Kontakts eine dokumentierte Tätigkeitsbewertung vorgenommen.
8.2 Verfahren
• Das Führungszeugnis soll bei Vorlage grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein.
• Eine erneute Vorlage erfolgt grundsätzlich spätestens nach fünf Jahren oder früher, wenn gesetzliche, kommunale oder verbandliche Vorgaben dies verlangen.
• Der Verein speichert keine Kopie des Führungszeugnisses.
• Dokumentiert werden nur die gesetzlich zulässigen Angaben, insbesondere Einsichtnahmedatum, Ausstellungsdatum und das Ergebnis, ob ein Tätigkeitsausschluss besteht.
• Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich durch besonders beauftragte und zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen.
• Bis zur Vorlage ist ein unbeaufsichtigter Einsatz im Kinder- und Jugendbereich grundsätzlich ausgeschlossen.
• Bei einschlägigen Verurteilungen nach § 72a SGB VIII darf die betreffende Person nicht im Kinder- und Jugendbereich eingesetzt werden.
Ein Führungszeugnis ist nur ein Bestandteil des Schutzkonzeptes und ersetzt weder persönliche Eignungsprüfung noch Schulung oder klare Verhaltensregeln.
9. Verhaltenskodex
Der folgende Verhaltenskodex ist für alle Personen verbindlich, die im Auftrag des Vereins mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
9.1 Respekt und Gleichbehandlung
• Ich behandle alle Kinder und Jugendlichen respektvoll und fair.
• Ich unterlasse beleidigende, diskriminierende, sexistische, rassistische, homophobe oder anderweitig herabwürdigende Aussagen.
• Ich stelle niemanden bloß und benutze weder Angst noch Demütigung als Erziehungsmittel.
• Ich akzeptiere unterschiedliche Leistungsstände und persönliche Voraussetzungen.
9.2 Nähe und Distanz
• Ich gestalte Beziehungen professionell und nutze Abhängigkeiten nicht aus.
• Körperkontakt erfolgt nur, wenn er sportlich, medizinisch oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
• Ich kündige notwendige Berührungen an und respektiere Ablehnung oder Unwohlsein.
• Trösten und Begrüßen erfolgen altersangemessen und orientieren sich an den Grenzen des Kindes.
• Ich beginne keine sexuelle oder romantische Beziehung zu minderjährigen Vereinsangehörigen
• Ich mache keine sexualisierten Bemerkungen, Witze oder Anspielungen.
9.3 Umkleiden und Duschen
• Ich respektiere die Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen.
• Erwachsene duschen und kleiden sich nicht gemeinsam mit Minderjährigen um.
• Betreuungspersonen betreten Umkleiden nur aus begründetem Anlass, nach Anklopfen und Ankündigung.
• Smartphones sowie Foto- und Videoaufnahmen sind in Umkleide- und Duschbereichen verboten.
• Kinder und Jugendliche werden nicht zum gemeinsamen Duschen gezwungen.
9.4 Einzelkontakte
• Einzelgespräche und Einzeltraining finden möglichst in einsehbaren oder öffentlich zugänglichen Berei-chen statt.
• Türen werden grundsätzlich nicht abgeschlossen.
• Eltern oder weitere Verantwortliche werden über planbare Einzelkontakte informiert.
• Private Treffen außerhalb des Vereinskontextes werden nicht geheim gehalten und bedürfen bei Min-derjährigen der Kenntnis der Sorgeberechtigten.
9.5 Fahrten und Übernachtungen
• Fahrten werden transparent organisiert und den Sorgeberechtigten mitgeteilt.
• Einzelne Kinder fahren nach Möglichkeit nicht allein mit einer Betreuungsperson.
• Betreuungspersonen übernachten grundsätzlich nicht gemeinsam mit Minderjährigen in einem Zimmer.
• Zimmerkontrollen werden angekündigt und möglichst durch zwei Betreuungspersonen durchgeführt.
• Alkohol, Cannabis und andere berauschende Mittel sind für Minderjährige verboten. Betreuungspersonen bleiben während ihrer Aufsichtstätigkeit handlungs- und aufsichtsbereit.
9.6 Digitale Kommunikation
• Mannschaftsbezogene Kommunikation erfolgt möglichst über offizielle, transparente Gruppenkanäle.
• Bei jüngeren Kindern werden Eltern oder Sorgeberechtigte einbezogen.
• Private Einzelchats werden auf das organisatorisch oder pädagogisch Notwendige beschränkt und nachvollziehbar geführt.
• Nachrichten zu unangemessenen Nachtzeiten, Geheimhaltungsaufforderungen und selbstlöschende Nachrichten sind zu vermeiden.
• Sexualisierte, diskriminierende oder gewaltverherrlichende Inhalte werden weder versendet noch geduldet.
• Kinder und Jugendliche werden nicht aufgefordert, private oder intime Bilder zu übersenden.
9.7 Fotos und Videos
• Aufnahmen werden nur im zulässigen Rahmen und unter Beachtung der Einwilligungen erstellt und ver-öffentlicht.
• Es gibt keine Aufnahmen in Umkleiden, Duschen, Schlafräumen oder verletzlichen Situationen.
• Bloßstellende, sexualisierte oder entwürdigende Darstellungen sind verboten.
• Ein begründeter Widerspruch des Kindes gegen eine Aufnahme wird unabhängig von einer formalen Einwilligung respektiert.
9.8 Geschenke und Bevorzugungen
• Einzelne Kinder erhalten keine unangemessen persönlichen oder geheimen Geschenke.
• Vergünstigungen und Belohnungen werden transparent und sachlich begründet vergeben.
• Bevorzugungen oder Abhängigkeiten werden vermieden.
9.9 Disziplinarmaßnahmen
• Disziplinarmaßnahmen müssen angemessen, nachvollziehbar und gewaltfrei sein.
• Körperliche Bestrafung, Erniedrigung, Kollektivstrafen, Essens- oder Trinkentzug sowie Zwang zu übermäßiger körperlicher Belastung sind verboten.
• Sportliche Übungen dürfen nicht als entwürdigende Strafe eingesetzt werden.
Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden angesprochen, dokumentiert und können vereinsrechtliche, arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Folgen haben.
10. Kinderrechte und Beteiligung
Kinder und Jugendliche haben im FC 98 Auerbach/Stetten e.V. insbesondere das Recht:
• respektvoll behandelt zu werden,
• ohne Gewalt und Diskriminierung Fußball zu spielen,
• dass ihre persönlichen und körperlichen Grenzen beachtet werden,
• Nein oder Stopp zu sagen,
• Beschwerden zu äußern,
• eine Vertrauensperson hinzuzuziehen,
• verständlich informiert und angehört zu werden,
• bei sie betreffenden Entscheidungen altersgerecht beteiligt zu sein,
• Unterstützung zu erhalten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Die Rechte und Beschwerdewege werden altersgerecht vermittelt, beispielsweise bei Saisonbeginn, Mannschaftsbesprechungen, Elternabenden und über Aushänge.
Die DFB-Initiative Mein Spiel. Meine Grenze. stellt dafür Materialien zu Kinderrechten und Ansprechpersonen bereit.
11. Beschwerden und Meldemöglichkeiten
Beschwerden können mündlich, schriftlich, telefonisch, digital oder anonym erfolgen.
Mögliche Anlaufstellen sind:
• die Schutzbeauftragten,
• ein Mitglied der Jugendleitung,
• ein Mitglied des Vorstands,
• eine vertraute Trainer- oder Betreuungsperson,
• eine externe Fachberatungsstelle,
• das zuständige Jugendamt,
• in akuten Gefahrensituationen die Polizei oder der Rettungsdienst.
Jede Beschwerde wird ernst genommen. Rückmeldungen in gutem Glauben führen nicht zu sportlichen oder persönlichen Nachteilen.
12. Vorgehen bei Grenzverletzungen
Eine Grenzverletzung kann unbeabsichtigt oder aus fachlicher Unachtsamkeit entstehen. Sie muss dennoch angesprochen und korrigiert werden.
Bei einer Grenzverletzung gelten folgende Schritte:
1. Die Situation wird möglichst sofort beendet.
2. Die betroffene Person wird geschützt und angehört.
3. Das Verhalten wird ruhig und eindeutig benannt.
4. Die verantwortliche Person wird zur Verhaltensänderung aufgefordert.
5. Der Vorgang wird bei nicht nur geringfügigen Fällen dokumentiert.
6. Die Schutzbeauftragten werden informiert.
7. Erforderlichenfalls folgen Gespräch, Entschuldigung, Schulung, Auflage oder Änderung des Einsatzes.
8. Bei wiederholtem, bewusstem oder erheblichem Verhalten wird nach dem Interventionsplan vorgegangen.
13. Interventionsplan bei Verdacht oder Mitteilung
13.1 Grundsätze
Bei Hinweisen auf Gewalt, Missbrauch oder Kindeswohlgefährdung gilt:
• Ruhe bewahren.
• Zuhören und ernst nehmen.
• Keine Geheimhaltung versprechen.
• Keine suggestiven oder detaillierten Befragungen durchführen.
• Keine eigene Ermittlung beginnen.
• Die beschuldigte Person nicht unvorbereitet konfrontieren.
• Beobachtungen und Aussagen möglichst wörtlich dokumentieren.
• Informationen nur an zuständige Personen weitergeben.
• Frühzeitig externe Fachberatung einholen.
• Bei akuter Gefahr sofort Schutzmaßnahmen veranlassen.
13.2 Wenn ein Kind etwas berichtet
Die angesprochene Person:
1. hört ruhig und aufmerksam zu,
2. glaubt nicht vorschnell jedes Detail als erwiesen, nimmt die Schilderung aber uneingeschränkt ernst,
3. sagt dem Kind, dass es richtig war, sich mitzuteilen,
4. stellt klar, dass das Kind keine Schuld trägt,
5. verspricht nur, was eingehalten werden kann,
6. erklärt, dass zur Hilfe eine geeignete Fachperson einbezogen werden muss,
7. stellt nur offene Verständnisfragen wie "Was ist passiert?" oder "Was möchtest du mir erzählen?",
8. dokumentiert anschließend Datum, Zeit, Ort, Beteiligte und möglichst den genauen Wortlaut,
9. informiert unverzüglich eine Schutzbeauftragte Person.
13.3 Verfahrensablauf
- siehe Grafik am Ende des Textes!
13.4 Akute Gefahr
Bei unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit eines Kindes werden unverzüglich Polizei oder Rettungsdienst verständigt. Soweit erforderlich, wird das Kind aus der Gefährdungssituation gebracht und nicht allein gelassen.
13.5 Verdacht gegen eine vereinsangehörige Person
Besteht ein Verdacht gegen eine im Verein tätige Person:
• wird der Kontakt zu Minderjährigen abhängig von der Gefährdungslage vorläufig eingeschränkt oder ausgesetzt,
• übernimmt eine nicht befangene Person die Fallkoordination, Beobachtung, Mitteilung oder Verdacht
• wird externe Fachberatung hinzugezogen,
• werden arbeits-, vereins- und strafrechtliche Maßnahmen geprüft,
• werden Betroffene und Hinweisgebende vor Benachteiligung geschützt,
• erfolgt keine öffentliche Kommunikation ohne Abstimmung mit Fachberatung und Vorstand.
Eine Freistellung oder Kontaktbeschränkung ist zunächst eine Schutzmaßnahme und keine Vorverurteilung.
13.6 Verdacht im familiären oder im Umfeld außerhalb des Vereins
Ergeben sich Hinweise auf eine Gefährdung außerhalb des Vereins, werden ebenfalls die Schutzbeauftragten und eine qualifizierte Fachberatungsstelle einbezogen. Die Sorgeberechtigten werden nicht vorschnell informiert, wenn sie selbst als mögliche Verursachende in Betracht kommen oder dadurch das Kind zusätzlich gefährdet werden könnte.
13.7 Verdacht gegen Kinder oder Jugendliche
Auch Übergriffe unter Minderjährigen werden ernst genommen. Betroffene und beschuldigte Kinder benötigen altersgerechten Schutz und fachliche Unterstützung.
Der Verein:
• beendet die Situation,
• trennt Beteiligte bei Bedarf,
• vermeidet öffentliche Bloßstellung,
• informiert die Schutzbeauftragten,
• holt fachliche Beratung ein,
• stimmt die Information der Sorgeberechtigten auf die Gefährdungslage ab,
• trifft pädagogische und organisatorische Schutzmaßnahmen.
13.8 Unbegründeter Verdacht und Rehabilitation
Erweist sich ein Verdacht nach fachlicher Prüfung als unbegründet, entwickelt der Vorstand gemeinsam mit externer Beratung angemessene Rehabilitationsmaßnahmen. Vertraulichkeit und Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten sind zu schützen. Entstandene Gerüchte dürfen nicht weiterverbreitet werden.
14. Dokumentation und Datenschutz
Alle Meldungen und Maßnahmen werden sachlich, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert.
Die Dokumentation enthält, soweit bekannt:
• Datum, Uhrzeit und Ort,
• Namen und Funktion der meldenden Person,
• betroffene und beteiligte Personen,
• beobachtete Tatsachen,
• möglichst wörtlich wiedergegebene Aussagen,
• bereits eingeleitete Maßnahmen,
• hinzugezogene Stellen,
• Entscheidungen und deren fachliche Begründung.
Vermutungen und Bewertungen sind sind klar von beobachteten Tatsachen zu trennen.
Unterlagen werden:
• vor unberechtigtem Zugriff geschützt,
• getrennt von allgemeinen Mitglieder- und Personalakten aufbewahrt,
• nur einem eng begrenzten, berechtigten Personenkreis zugänglich gemacht,
• nur so lange gespeichert, wie es rechtlich und fachlich erforderlich ist,
• nicht über allgemein zugängliche Mannschaftschats verbreitet.
Datenschutz darf notwendige Schutzmaßnahmen nicht verhindern. Zugleich ist jede Weitergabe auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
15. Information, Qualifizierung und Prävention
15.1 Schulungen
Alle regelmäßig im Kinder- und Jugendbereich eingesetzten Personen nehmen an einer Grundeinweisung teil. Inhalte sind insbesondere:
• Kinderrechte und Kindeswohl,
• Formen und Anzeichen von Gewalt,
• Nähe und Distanz,
• digitale Kommunikation,
• Täterstrategien und Machtmissbrauch,
• richtiges Verhalten bei Mitteilungen und Verdachtsfällen,
• vereinsinterne und externe Meldewege,
• Dokumentation und Datenschutz.
Eine Auffrischung erfolgt grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Kon-zeptes. Neue Mitarbeitende erhalten die Einweisung vor oder zeitnah nach Tätigkeitsbeginn und arbeiten bis dahin nicht unbeaufsichtigt.
15.2 Elterninformation
Eltern und Sorgeberechtigte werden zu Saisonbeginn über folgende Punkte informiert:
• Schutzkonzept und Verhaltenskodex,
• benannte Schutzbeauftragte,
• Beschwerdewege,
• Fahrten und Übernachtungen,
• digitale Kommunikation,
• Foto- und Videoregeln,
• Erwartungen an Verhalten am Spielfeldrand.
15.3 Information der Kinder und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche werden altersgerecht informiert über:
• ihre Rechte,
• erlaubtes und unerlaubtes Verhalten,
• körperliche und persönliche Grenzen,
• Ansprechpersonen,
• interne und externe Hilfsmöglichkeiten.
Dabei wird deutlich vermittelt: Hilfe zu holen ist kein Petzen.
16. Eltern- und Zuschauerkodex
Eltern sowie Zuschauerinnen und Zuschauer verpflichten sich:
• Kinder, Jugendliche, Schiedsrichterteams und gegnerische Mannschaften respektvoll zu behandeln,
• keine beleidigenden, diskriminierenden oder bedrohenden Äußerungen zu tätigen,
• keinen unangemessenen Leistungsdruck auszuüben,
• sportliche Entscheidungen des Trainerteams nicht während des Spiels zu untergraben,
• keine Fotos oder Videos entgegen geltenden Regelungen anzufertigen oder zu veröffentlichen,
• Alkohol verantwortungsvoll zu handhaben und auf Jugendveranstaltungen die Vereinsregeln einzuhalten,
• Beobachtungen von Grenzverletzungen den zuständigen Personen mitzuteilen.
Bei Verstößen kann der Verein Gespräche, Verwarnungen, Platzverweise, Hausverbote oder weitere vereinsrechtliche Maßnahmen aussprechen.
17. Kooperation mit externen Stellen
Der Verein baut ein örtliches Hilfenetzwerk auf. Dazu gehören:
Jugendamt Landkreis Unterallgäu - Kontakt: +49 8261 995-242
Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt
KJF Erziehungs-, Jugend- und Familienberatung Unterallgäu - Kontakt: +49 8261 3132
Bayerischer Fußballverband - Kontakt: +49 89 542770-0
BLSV Kreis Unterallgäu/MM, Adelwarth Benjamin - Kontakt: +49 163 5498490
Polizei, nicht akute Fälle - Kontakt: +49 8261 76850
Polizei, akute Gefahr - Kontakt: 110
Rettungsdienst - Kontakt: 112
Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche - Kontakt: 116 111
Hilfetelefon Sexueller Missbrauch - Kontakt: +49 800 22 55 530
Die örtlichen Angaben werden mindestens einmal jährlich auf Aktualität überprüft.
Oberauerbach, 23.08.2026,
für den FC 98 Auerbach/Stetten der 1. Vorstand Polykarp Platzer

